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Satzung

„Der Voltigierzirkel e.V“ Interessen- und Fördergemeinschaft für den Voltigiersport beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20. August 2022.

§ 1 Name, Wesen, Sitz
Der Voltigierzirkel (DVZ) Interessen- und Fördergemeinschaft für den Voltigiersport e.V. ist eine gemeinnützige Vereinigung von Freunden und Förderern des Voltigiersports. Der DVZ hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

§ 2 Zweck
Der DVZ unterstützt den Voltigiersport in sportlicher, ideeller und finanzieller Hinsicht. Der DVZ ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der DVZ verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet.

§ 3 Grundsätze und Aufgaben
Der DVZ erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den aktiven Voltigierern, den Trainern, den Richtern und anderen Interessenten sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (und deren Unterorganisationen). Der DVZ will in Zusammenarbeit mit den Institutionen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft bestmögliche Voraussetzungen für eine effektive Ausübung des Voltigiersports schaffen. Der DVZ fördert den Voltigiersport sowohl im Freizeit- und Breitensport als auch im Leistungssport. Die Förderung des DVZ beinhaltet u.a. die Öffentlichkeitsarbeit, die Verbreitung des Sports und die Aus- und Weiterbildung in allen Bereichen des Voltigiersports. Der DVZ pflegt zum Zwecke des Informationsaustausches Kontakt zu ausländischen Sportlern, Richtern, Ausbildern und Funktionären. Der DVZ erarbeitet Verbesserungsvorschläge für die Ausbildung sowie für die Ausübung, Beurteilung und Organisation des Voltigiersports. Der DVZ vertritt die Interessen seiner Mitglieder sowie die Interessen des gesamten Voltigiersports.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des DVZ kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, entsprechend den satzungsgemäßen Aufgaben in der Vereinigung mitzuarbeiten.
Es werden folgende Mitgliedschaften geführt: A: Persönliche Mitglieder a) Jugendliche unter 16 Jahren b) Personen ab 16 Jahren B: Korporative Mitglieder a) Vereine, Institute und vergleichbare örtliche Personenvereinigungen b) Gemeinden, Kreise, sonstige kommunale Gebietskörperschaften und Vereinigungen c) Unternehmen der Wirtschaft. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte über einen bevollmächtigten Vertreter aus. Jedes korporative Mitglied kann einen Vertreter benennen.

§ 5 Eintritt, Austritt, Ausschluß, Streichung
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Er muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird durch Zusendung des DVZ-Mitteilungsblatts bestätigt. Bei Eintritt des Mitglieds bis zum 31.10. eines Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr noch im vollen Umfang zu entrichten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. satzungswidriges Verhalten, grobe Zuwiderhandlung gegen Vereinsinteressen, Konkurs des Mitglieds u.ä.) kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Beschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. In diesem Fall kann das Mitglied durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate vergangen und die Beitragsschulden noch nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das Recht der Berufung steht dem Mitglied in diesem Falle nicht zu.

§ 6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Vorsitzende des DVZ können nach Ausscheiden aus ihrem Amt von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Persönlichkeiten, die sich besonders um den DVZ verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des DVZ sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) und bis zu vier Beisitzern, dem/der/den Ehrenvorsitzenden. Der/ die Ehrenvorsitzende(n) nimmt/ nehmen an Abstimmungen nicht teil. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der/ Die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schriftführer(in) und der/ die Schatzmeister(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß einer Vertretung des Vereins durch ein Vorstandsmitglied eine Beschlußfassung des Vorstandes vorausgehen muß. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und vollzieht seine Aufgaben in zweckdienlicher Arbeitsteilung. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefaßt. Sie können ausnahmsweise auch durch Rundfragen bei allen Mitgliedern des Vorstandes herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das der/ die Sitzungsleiter(in) und der/ die Protokollführer(in) zu unterzeichnen haben. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus oder kann ein Amt nicht besetzt werden, so ist der Restvorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 1 zu ergänzen, d.h. ein Mitglied des Vereins kommissarisch als Vorstandsmitglied zu benennen. Dieses Vorstandsmitglied ist im Vorstand nicht stimmberechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich entweder in Präsenz oder online statt. Der Vorstand bestimmt den Termin und bei Präsenzveranstaltungen den Ort und beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt per Rundschreiben oder Veröffentlichung in dem DVZ-Mitteilungsblatt mindestens 30 Tage vor dem Tagungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In diesem Falle muß die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 60 Tage nach Eingang der schriftlichen Aufforderung stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über folgende Anliegen des Vereins: a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Wahl von zwei Kassenprüfern f) Festsetzung von Beiträgen g) Satzungsänderungen h) vorliegende Anträge. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Stimmberechtigt sind alle persönlichen Mitglieder, die 16 Jahre oder älter sind, sowie die Vertreter der korporativen Mitglieder. Jedes korporative Mitglied kann gem. § 4 Abs. 3 einen stimmberechtigten Vertreter entsenden. Weitere Vertreter können bei Präsenzveranstaltungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Abstimmungen über Anträge entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes können für jedes Amt gesondert mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Wurden für die Wahl eines Mitglieds des Vorstands keine fristgerecht eingereichten Vorschläge gemacht, ist auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung zurückzugreifen. Wahlen erfolgen geheim, wenn mehrere Vorschläge vorliegen. Bei nur einem Kandidaten ist Wahl durch Akklamation möglich, jedoch ist einem Antrag auf geheime Wahl stattzugeben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/ der Protokollführer(in) zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 10 Beiträge
Die Mitglieder des DVZ verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe sie selbst bestimmen, mindestens jedoch in Höhe des Beitrages, der in der Beitragsordnung für die unterschiedlichen Mitgliedschaften festgelegt wurde. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten und im 1. Quartal des Beitragsjahrs zu zahlen. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der DVZ bietet Fördermitgliedschaften an. Hierbei kann das Fördermitglied jährlich einen Beitrag leisten, der über dem Regelbeitrag liegt. Das Fördermitglied erhält automatisch die Mitgliederzeitschrift zugeschickt. Der Förderbeitrag ist im 1. Quartal des Beitragsjahres zu zahlen.

§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise
Der Vorstand kann zu folgenden Zwecken Ausschüsse und Arbeitskreise bilden: a) Beratung des Vorstandes in Fachfragen b) Bearbeitung bestimmter Aufgabenbereiche.

§ 12 Regionalgruppen
Zur Unterstützung der Arbeit des DVZ können Regionalgruppen nach geographischen Gesichtspunkten gebildet werden. Die jeweiligen Regionalgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt ihre Vertretung, ihre Zuständigkeiten und ihre Tätigkeiten im Einklang mit der Satzung des DVZ.

§ 13 Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und berichten ausschließlich der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Kassenwesen, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu prüfen. Diese Prüfungen haben sie mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

§ 14 Geschäftsjahr und Finanzordnung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand und die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. Kosten, die durch die Wahrnehmung von Aufgaben des DVZ entstehen, können auf Antrag durch Vorstandsbeschluß erstattet werden.

§ 15 Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

§ 16 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des DVZ kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens, das nach der Auflösung des DVZ verbleibt.